Gutachten

Das Offensichtliche ist nicht immer das Wesentliche.

Kapitel 1

Haltung

H
at er es getan? Wird er es wieder tun? Ist sie schuldfähig? Ist dieser Sterbewunsch freiverantwortlich?
Solche Fragen sind notwendig, sie schaffen Orientierung und ermöglichen Entscheidungen.
Menschen sind jedoch selten so klar und eindeutig wie die Fragen, die an sie gestellt werden.
Vielleicht interessiert mich die gutachterliche Arbeit gerade deshalb. Weil sie dort beginnt, wo einfache Antworten nicht mehr ausreichen. Hinter einer Tat, einer Entscheidung, einem Sterbewunsch oder einer psychischen Krise stehen meist Lebensgeschichten, Konflikte und Erfahrungen, die sich nicht auf den ersten Blick erschließen.
Ziel eines Gutachtens ist es daher nicht, Menschen auf eine Fragestellung zu reduzieren. Vielmehr geht es darum, einen Menschen in seiner individuellen Geschichte zu verstehen und psychologische Zusammenhänge so präzise darzustellen, dass daraus nachvollziehbare und verantwortungsvolle Entscheidungen entstehen können.
In meiner beruflichen Arbeit habe ich nur sehr wenige Lebensgeschichten kennengelernt, die sich auf eine einfache Erklärung reduzieren ließen. Was auf den ersten Blick offensichtlich erscheint, gewinnt eine andere Bedeutung, wenn man die biografischen, psychischen und sozialen Zusammenhänge näher betrachtet.
Gutachterliche Arbeit bedeutet für mich deshalb vor allem eines: genau hinzusehen.
Mein Blick richtet sich daher nicht nur auf das, was ein Mensch getan hat, sondern auch auf die Lebensgeschichte, Konflikte, Beziehungen und inneren Dynamiken, die zu diesem Handeln beigetragen haben. Mein Anspruch ist es, psychische Zusammenhänge differenziert zu erfassen und nachvollziehbar darzustellen, gerade dort, wo einfache Antworten der Komplexität eines Menschen nicht gerecht werden.
Kapitel 2

Drei Bereiche der Begutachtung

2.1 — Forensische Begutachtung
2.2 — Begutachtungen im Rahmen der Sterbehilfe
2.3 — Weitere Begutachtungen und Stellungnahmen
2.1 — Forensische Begutachtung
F
orensische Gutachten bewegen sich an der Schnittstelle von Psychologie und Recht. Sie beschäftigen sich unter anderem mit Fragen der Schuldfähigkeit, der Rückfallprognose, der Persönlichkeitsentwicklung oder anderen psychologisch relevanten Fragestellungen innerhalb juristischer Kontexte.
Die juristische Fragestellung richtet den Blick dabei auf eine Handlung. Die Psychologie interessiert sich dagegen vor allem für die Person, die diese Handlung hervorgebracht hat.
Aus tiefenpsychologischer Perspektive stellt sich daher nicht nur die Frage, was ein Mensch getan hat, sondern auch, welche inneren und äußeren Bedingungen zu seinem Handeln beigetragen haben. Denn menschliches Verhalten entsteht nie ohne entsprechende Voraussetzungen.
Ein differenziertes Verständnis psychischer Zusammenhänge ersetzt keine juristische Bewertung. Es kann jedoch dazu beitragen, menschliches Verhalten genauer einzuordnen und die Hintergründe einer Handlung sichtbar zu machen.
2.2 — Begutachtungen im Rahmen der Sterbehilfe
D
ie Frage, ob ein Sterbewunsch freiverantwortlich entstanden ist, gehört zu den anspruchsvollsten Fragestellungen psychologischer und psychotherapeutischer Begutachtung. Sie verlangt fachliche Präzision ebenso wie die Fähigkeit, existenzielle Lebenssituationen differenziert zu betrachten.
Mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. Zugleich stellt die Beurteilung der Freiverantwortlichkeit eines Sterbewunsches hohe fachliche Anforderungen.
Psychologische und psychotherapeutische Begutachtungen können dazu beitragen, die psychische Situation eines Menschen sorgfältig zu erfassen und die Frage zu prüfen, ob der Sterbewunsch frei von maßgeblichen Einflüssen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung entstanden ist.
Im Mittelpunkt meiner Tätigkeit steht dabei weder die Befürwortung noch die Verhinderung einer Entscheidung, sondern eine fachlich unabhängige und differenzierte Einschätzung des jeweiligen Einzelfalls.
2.3 — Weitere Begutachtungen und Stellungnahmen
N
icht jede psychologische Fragestellung entsteht im Gerichtssaal oder im medizinischen Kontext. Auch Bildungseinrichtungen, Versicherungen, Behörden oder andere Institutionen stehen mitunter vor der Aufgabe, psychische Belastungen, Entwicklungen oder besondere Lebenssituationen fachlich einzuordnen.
Psychologische und psychotherapeutische Begutachtungen können dazu beitragen, individuelle Situationen differenziert zu betrachten und nachvollziehbar darzustellen.
Dazu gehören beispielsweise Begutachtungen im Rahmen von Härtefallverfahren, Fragestellungen zur Arbeits- oder Dienstfähigkeit, psychologische Stellungnahmen für Bildungseinrichtungen, Versicherungen oder andere Institutionen sowie psychologische Einschätzungen im Zusammenhang mit geschlechtsangleichenden Maßnahmen.
Die Übernahme erfolgt nach individueller Prüfung der jeweiligen Fragestellung.
Kapitel 3

Qualifikationen

Approbierte Psychologische Psychotherapeutin
Weiterbildung in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie
Mehrjährige Tätigkeit in Psychosomatik, Akutpsychiatrie, Sozialpsychiatrie und Suchttherapie
Langjährige Arbeit im ambulanten und stationären Justizvollzug
Leitende Psychotherapeutin in der psychosomatischen Rehabilitation
Tätig als psychotherapeutische Supervisorin
Konzeption, Aufbau und Leitung einer Psychotherapiestation im Jugendstrafvollzug
Tätig als forensische Sachverständige
Das Honorar richtet sich entweder nach dem JVEG für die forensischen Gutachten oder entsprechend nach Art und Umfang der jeweiligen Fragestellung.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich Honorar.
Porträtfoto von Sabrina Schuder, Psychologische Psychotherapeutin, rund freigestellt in Schwarz-Weiß
Sabrina Schuder
Psychologische Psychotherapeutin
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