Sterbehilfe in Deutschland: Warum ein selbstbestimmter Tod kein Widerspruch zum Lebensschutz ist

Es gibt ein Sterben, bei dem alles stiller wird.
Der Atem verändert sich, die Kräfte lassen nach, ein Mensch zieht sich langsam aus der Welt zurück. Vielleicht ist jemand da, der eine Hand hält. Vielleicht gelingt es der Medizin, Schmerzen, Angst und Atemnot zu lindern. Vielleicht kommt am Ende sogar jene Ruhe, von der in Büchern über das Sterben so häufig die Rede ist.
Und es gibt das andere Sterben.
Das Sterben unter grellem Krankenhauslicht. Zwischen Schläuchen, Alarmtönen, entzündeten Zugängen und der nächsten medizinischen Maßnahme. Das Sterben eines Menschen, dessen Körper längst aufgehört hat, ein bewohnbarer Ort zu sein, während um ihn herum noch immer etwas getan wird. Noch eine Untersuchung. Noch eine Infusion. Noch ein Tag.
Wer Menschen in Krankenhäusern oder in der Palliativpflege über Wochen und manchmal Monate regungslos in Betten liegen gesehen hat, kennt auch diese Seite des Sterbens: den Körper, der gewendet, versorgt, ernährt und medizinisch erhalten wird, während der Mensch selbst kaum noch erreichbar scheint. Er ist noch da — und zugleich auf eine schmerzhafte Weise schon nicht mehr ganz da.
Für die Betroffenen kann dieses lange Warten auf den Tod ebenso qualvoll sein wie für die Angehörigen, die zusehen, hoffen, sich verabschieden und doch an keinem klaren Abschied ankommen. Ein sogenannter natürlicher Tod ist nicht automatisch ein friedlicher Tod. Zwischen dem medizinisch Möglichen und dem menschlich Erträglichen kann eine große, manchmal grausame Entfernung liegen.
Als Gutachterin ziehe ich daraus keine innere Mission. Meine Aufgabe ist nicht, einen Sterbewunsch zu befürworten oder zurückzuweisen, bevor ich den Menschen und seine Beweggründe verstanden habe. Ich prüfe, ob dieser Wunsch frei gebildet, informiert, ernsthaft und hinreichend gefestigt ist — nicht, ob er meinem eigenen Verhältnis zum Leben oder zum Tod entspricht.
Vielleicht ist das einer der Gründe, weshalb ich Gutachten zur Freiverantwortlichkeit eines Sterbewunsches gerne und mit gutem Gewissen schreibe.
Nicht, weil ich den Tod für eine einfache Lösung halte. Sondern weil ich es durchaus für eine Zumutung halte, einem Menschen grundsätzlich abzusprechen, über sein eigenes Lebensende nachdenken und entscheiden zu dürfen.
Ist Sterbehilfe in Deutschland erlaubt?
Viele Menschen glauben, Sterbehilfe sei in Deutschland grundsätzlich verboten. Das stimmt so nicht.
Der Begriff Sterbehilfe wird allerdings für sehr unterschiedliche Handlungen verwendet. Deshalb muss man zunächst auseinanderhalten, worüber überhaupt gesprochen wird.
Bei der passiven Sterbehilfe wird eine medizinische Behandlung nicht begonnen oder beendet, etwa eine künstliche Beatmung oder Ernährung. Voraussetzung ist der Wille des Patienten, gegebenenfalls festgehalten in einer Patientenverfügung.
Die indirekte Sterbehilfe bezeichnet eine wirksame Schmerz- und Symptombehandlung, bei der als unbeabsichtigte Nebenfolge möglicherweise eine Verkürzung des Lebens in Kauf genommen wird.
Beim assistierten Suizid, auch Suizidassistenz oder Hilfe zur Selbsttötung genannt, erhält ein sterbewilliger Mensch Unterstützung, muss die letztentscheidende Handlung jedoch selbst vornehmen.
Davon zu unterscheiden ist die Tötung auf Verlangen. Hier führt ein anderer Mensch den Tod herbei. Diese ist in Deutschland nach § 216 Strafgesetzbuch weiterhin strafbar.
Der Suizid selbst ist dagegen keine Straftat. Deshalb kann auch die Beihilfe zu einer freiverantwortlichen Selbsttötung grundsätzlich straffrei sein. Nach der derzeitigen Rechtslage sind in Deutschland sowohl die Selbsttötung als auch die Hilfe hierzu weiterhin nicht strafbar.
Das bedeutet nicht, dass jeder Mensch einen Anspruch darauf hätte, dass ein bestimmter Arzt, Psychotherapeut oder Sterbehilfeverein ihm hilft. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben keine Pflicht eines anderen Menschen folgt, an einer Selbsttötung mitzuwirken. Hilfe kann nur freiwillig angeboten werden.
Das Recht schützt die Entscheidung. Es verpflichtet niemanden zur Assistenz.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020
Am 26. Februar 2020 fällte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil, das in seiner geistigen Weite bis heute bemerkenswert ist.
Der Zweite Senat erklärte § 217 StGB, das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, für nichtig. Dieses Verbot hatte die wiederholt angebotene Suizidhilfe unter Strafe gestellt und damit insbesondere Ärzte und Sterbehilfeorganisationen getroffen.
Entscheidend ist aber nicht nur, dass das Gericht ein Gesetz aufhob. Entscheidend ist das Menschenbild, von dem es ausging.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach dem Urteil ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dafür freiwillige Hilfe Dritter zu suchen und anzunehmen. Die Entscheidung eines Menschen, seinem Leben entsprechend seinem eigenen Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
Das Gericht bindet dieses Recht gerade nicht an eine unheilbare Erkrankung, ein bestimmtes Lebensalter oder eine bereits begonnene Sterbephase.
Das ist der Teil des Urteils, der vielen Menschen bis heute unbekannt ist.
Der Staat darf nicht festlegen, unter welchen objektiven Bedingungen ein Leben noch lebenswert genug ist, um fortgesetzt werden zu müssen. Er darf einem Menschen nicht vorschreiben, welche Schmerzen, Verluste oder Abhängigkeiten dieser als hinnehmbar zu betrachten hat. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben besteht nach der Entscheidung „in jeder Phase menschlicher Existenz".
Es handelt sich um ein ungewöhnlich liberales Urteil, weil es die Menschenwürde nicht paternalistisch auslegt.
Würde bedeutet hier nicht: Der Staat schützt das Leben notfalls vor seinem Träger.
Würde bedeutet: Der Mensch bleibt Subjekt seines Lebens. Auch an dessen Grenze.
Der Strafrechtswissenschaftler Heinz Schöch bezeichnete die Entscheidung zu Recht als rechtsgeschichtlichen und verfassungsrechtlichen Meilenstein gegen staatliche und moralische Bevormundung.
Im Jahr 2023 lehnte der Deutsche Bundestag zwei Entwürfe für eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe ab. Damit blieb es im Wesentlichen bei der durch das Urteil geschaffenen Rechtslage. Die politische Debatte über Beratung, Schutzkonzepte und Suizidprävention ist allerdings nicht beendet.
Sterbehilfe ist nicht das Gegenteil von Palliativmedizin
In Diskussionen über den assistierten Suizid wird häufig so gesprochen, als müsse man sich zwischen Palliativmedizin und Sterbehilfe entscheiden.
Das ist eine falsche Alternative.
Palliativmedizin, Hospizarbeit und gute Sterbebegleitung sind unverzichtbar. Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst und Unruhe können heute oft erheblich gelindert werden. Palliative Care nimmt nicht nur den Körper in den Blick, sondern auch soziale, seelische und spirituelle Bedürfnisse. Sie soll dem einzelnen Menschen mit seinen Wertvorstellungen und Beziehungen gerecht werden.
Diese Versorgung muss besser zugänglich werden. Nicht jeder Mensch erhält sie rechtzeitig. Nicht alle Ärzte sind ausreichend darin ausgebildet, über das Sterben zu sprechen. Selbst in der palliativmedizinischen Literatur wird beklagt, dass dieses Gebiet in Studium und Facharztausbildung lange zu wenig Raum erhielt.
Aber auch die beste Palliativmedizin kann nicht jedes Leiden aufheben.
Sie kann Schmerzen oft lindern. Sie kann nicht jeden Verlust rückgängig machen. Sie kann einen gelähmten Körper nicht wieder beweglich machen, eine fortschreitende neurodegenerative Erkrankung nicht zurücknehmen, völlige Abhängigkeit nicht in Selbstständigkeit verwandeln und einem Menschen nicht vorschreiben, dass das verbleibende Leben für ihn noch erträglich sein müsse.
Manchmal wird gesagt: Wer sterben wolle, brauche lediglich bessere Hilfe zum Leben.
Das klingt fürsorglich. Es kann aber eine verdeckte Anmaßung enthalten.
Denn mit welchem Recht erklärt ein Außenstehender, welche Hilfe ausreichend sein müsste? Wer entscheidet, wann ein Schmerz erträglich, eine Abhängigkeit zumutbar oder ein Dasein trotz allem noch sinnvoll ist?
Palliativmedizin muss angeboten werden. Ebenso Schmerztherapie, Psychotherapie, soziale Unterstützung, Hospizversorgung und Beratung. Ein Mensch kann nur frei entscheiden, wenn er die realistischen Alternativen kennt und tatsächlich erreichen kann.
Aber ein Angebot ist keine Zwangsmaßnahme. Hilfe behält ihre Würde nur, solange sie abgelehnt werden darf.
Warum wir Tiere erlösen – und Menschen zum Weiterleben verpflichten
Bei einem schwer kranken Tier erscheint uns manches selbstverständlich, was wir beim Menschen kaum auszusprechen wagen.
Wenn ein Hund nicht mehr frisst, sich nicht mehr aufrichten kann, unter Schmerzen, Atemnot oder einem fortschreitenden Tumor leidet, stellen Tierärzte und Halter die Frage nach seiner Lebensqualität. Man wartet nicht in jedem Fall, bis der Organismus von selbst zusammenbricht. Es gilt sogar als Ausdruck verantwortungsvoller Tierliebe, ein Tier nicht unnötig leiden zu lassen.
Man soll es rechtzeitig erlösen.
Beim Menschen wird gerade dieses Wort verdächtig.
Natürlich ist ein Mensch rechtlich und moralisch nicht mit einem Haustier gleichzusetzen. Ein Tier kann keine aufgeklärte, sprachlich ausformulierte Entscheidung über seinen Tod treffen. Beim Menschen geht es gerade nicht darum, dass andere sein Leben nach dessen vermeintlichem Wert beurteilen.
Der Vergleich legt dennoch einen Widerspruch frei.
Beim Tier halten wir es für grausam, ein unabwendbares Leiden allein deshalb zu verlängern, weil der Körper noch weiterfunktioniert. Beim Menschen kann plötzlich die bloße biologische Fortdauer zum höchsten Gut werden – sogar gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen.
Dem Tier gewähren wir Erlösung aus Mitgefühl.
Dem Menschen erklären wir, das Leiden habe vielleicht einen Sinn.
Das ist eine eigentümliche moralische Arbeitsteilung.
Das Problem der Kirchen mit der Selbstbestimmung
Die christlichen Kirchen gehören zu den entschiedensten Gegnern organisierter Suizidhilfe.
Nach dem Urteil von 2020 erklärten die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland, die Entscheidung bedeute einen Einschnitt in eine auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur. Sie warnten davor, dass alte, kranke oder hilfsbedürftige Menschen sich unter Druck gesetzt fühlen könnten, von Angeboten der Suizidhilfe Gebrauch zu machen.
Diese Sorge ist nicht erfunden.
Eine Gesellschaft, die Pflege als Kostenfaktor betrachtet, Behinderung als Abweichung und Abhängigkeit als persönliches Versagen, darf beim assistierten Suizid nicht naiv sein. Kein Mensch soll sterben wollen, weil ein Pflegeplatz fehlt, Angehörige erschöpft sind oder er das Gefühl bekommt, anderen zur Last zu fallen.
Gerade deshalb braucht es sorgfältige Verfahren.
Aber aus der Möglichkeit fremden Drucks folgt nicht, dass jeder Sterbewunsch fremdbestimmt ist. Aus der Verletzlichkeit eines Menschen folgt nicht seine Unmündigkeit. Und aus der Gefahr eines Missbrauchs folgt nicht, dass man allen das Recht entziehen darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Einwände der Kirchen, der Ärzteschaft und der Palliativverbände ausführlich zur Kenntnis genommen. Es entschied dennoch, dass der Staat ein bestimmtes religiöses oder moralisches Verständnis vom Wert des Lebens nicht für alle verbindlich machen darf.
Der kirchliche Gedanke lautet im Kern: Das Leben ist von Gott gegeben und steht deshalb nicht vollständig zur Verfügung des Menschen.
Dieser Gedanke kann für einen gläubigen Menschen tragend sein. Er kann Trost geben, Leiden in einen größeren Zusammenhang stellen und die Bereitschaft stärken, einen Sterbenden nicht zu verlassen.
Aber der Glaube des einen ist keine Verfügung über den Körper des anderen.
In einem säkularen Staat darf niemand gezwungen werden, sein Leben nach einer religiösen Lehre zu Ende zu führen, die er nicht teilt. Die Kirche darf sagen: Für uns ist der assistierte Suizid nicht vereinbar mit unserem Glauben. Sie darf nicht verlangen, dass daraus das Gesetz für alle wird.
Sonst verwandelt sich Seelsorge in Herrschaft.
Nicht jeder Sterbewunsch ist Ausdruck einer psychischen Krankheit
Hier beginnt meine Aufgabe als psychologische Gutachterin.
Ein Sterbewunsch darf nicht vorschnell romantisiert werden. Aber er darf ebenso wenig reflexhaft pathologisiert werden.
Menschen können sterben wollen, weil sie schwer depressiv sind, sich in einer akuten Krise befinden, verlassen wurden, sich schuldig fühlen oder überzeugt sind, für andere nur noch eine Belastung zu sein. Suizidgedanken können Teil einer psychischen Einengung sein, in der Alternativen kaum noch wahrgenommen werden.
Die psychodynamische Suizidforschung zeigt, wie verschieden die unbewussten Bedeutungen solcher Gedanken sein können.
Suizidalität kann gegen das eigene Selbst gewendete Aggression enthalten. Sie kann auf eine Kränkung oder eine drohende Trennung antworten. Sie kann eine Beziehung festhalten, den anderen bestrafen, Hilflosigkeit in Handlung verwandeln oder in der Fantasie verlorene Kontrolle zurückgeben.
Bei manchen Menschen tritt der Suizidgedanke gerade dann auf, wenn sie ihre Selbstgrenzen, ihre Unabhängigkeit oder ihre Identität bedroht erleben. Der Gedanke an den eigenen Tod kann ihnen subjektiv das Gefühl verschaffen, wenigstens eine letzte Handlung vollständig selbst bestimmen zu können.
Das muss verstanden werden.
Aber Verstehen bedeutet nicht automatisch Widerlegen.
Die Psychoanalyse hat keinen Wahrheitsdetektor, mit dem sie hinter jeder bewussten Entscheidung eine Krankheit hervorziehen dürfte. Sie weiß um unbewusste Motive. Sie weiß aber auch, dass kein menschlicher Entschluss psychologisch keimfrei ist.
Auch der Wunsch weiterzuleben ist nicht frei von Angst, Bindung, Schuld, Hoffnung, Trotz und Verdrängung. Niemand verlangt deshalb ein Gutachten darüber, ob der Lebenswille wirklich vernünftig ist.
Warum sollte allein der Sterbewunsch vollständig frei von Ambivalenz sein müssen?
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob eine Entscheidung überhaupt psychische Ursachen besitzt. Das wäre eine absurde Forderung. Jede Entscheidung hat eine Geschichte.
Die Frage lautet, ob ein Mensch diese Entscheidung hinreichend frei, informiert, ernsthaft und dauerhaft treffen kann.
Was prüft ein Gutachten zur Freiverantwortlichkeit?
Ein psychologisches Gutachten bei Sterbewunsch ist weder eine Genehmigung zum Sterben noch ein Gefälligkeitszeugnis.
Ich prüfe nicht, ob ich das Leben des Menschen selbst noch für lebenswert halte. Das wäre eine Grenzüberschreitung.
Ich prüfe, ob die Entscheidung tatsächlich seine eigene ist.
Dazu gehören mehrere Bereiche:
Versteht die Person die Bedeutung und Endgültigkeit des beabsichtigten Suizids? Kennt sie ihre Erkrankung, den möglichen Verlauf und realistische Behandlungsalternativen? Kann sie Informationen aufnehmen, gegeneinander abwägen und daraus eine Entscheidung bilden?
Ist der Sterbewunsch Ausdruck einer vorübergehenden Krise oder besteht er über einen längeren Zeitraum? Hat die Person sich mit Gegenargumenten beschäftigt? Ist ihre Entscheidung innerlich gefestigt, ohne bloß starr oder affektiv verengt zu sein?
Besteht eine psychische Erkrankung, die Urteils- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt? Eine Diagnose allein beantwortet diese Frage nicht. Auch ein Mensch mit einer Depression, Persönlichkeitsstörung oder früheren psychiatrischen Behandlung kann grundsätzlich entscheidungsfähig sein. Entscheidend ist die konkrete Auswirkung auf die Willensbildung.
Gibt es äußeren Druck? Materielle Interessen? Schuldgefühle gegenüber Angehörigen? Vernachlässigung? Abhängigkeit? Das Gefühl, zu teuer, zu schwierig oder überflüssig zu sein?
Und schließlich: Passt die Entscheidung zur Biografie, zu den Wertvorstellungen und zum bisherigen Umgang dieses Menschen mit Krankheit, Abhängigkeit und Selbstbestimmung?
Das Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Gesetzgeber Schutzvorkehrungen, mit denen Freiverantwortlichkeit, Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit geprüft werden. Solche Sicherungen dürfen das Recht jedoch nicht praktisch unmöglich machen.
Genau in diesem Zwischenraum arbeite ich.
Nicht als Türöffnerin. Nicht als Türsteherin.
Als Gutachterin, die unterscheiden muss.
Warum ich diese Gutachten „gerne" schreibe
„Gerne" klingt im Zusammenhang mit Sterbehilfe zunächst befremdlich.
Ich meine damit keine Freude am Tod. Ich meine die Bereitschaft, mich einem Menschen an einem Punkt zuzuwenden, an dem viele andere innerlich zurückweichen.
Ein Sterbewunsch löst Angst aus. Auch bei Fachleuten. Er kann das Bedürfnis wecken, sofort zu retten, zu überzeugen, einzuweisen, zu beruhigen oder die Verantwortung weiterzureichen.
Manchmal ist genau das erforderlich. Eine akute suizidale Krise braucht Schutz und Behandlung.
Manchmal aber sitzt mir kein Mensch gegenüber, der überstürzt aus dem Leben fliehen will. Sondern jemand, der lange nachgedacht hat. Der seine Erkrankung kennt. Der Hilfen geprüft hat. Der nicht verlangt, dass ich seinen Tod gut finde, sondern dass ich seine Entscheidung ernst nehme.
Diese Gespräche sind oft von einer bemerkenswerten Klarheit.
Wo der Tod nicht länger wie ein ungehöriges Wort behandelt werden muss, kann plötzlich sehr genau über das Leben gesprochen werden: über Liebe und Kränkung, über Abhängigkeit, Scham, Würde, Körperlichkeit, Angst, Erleichterung und das, was bleiben soll.
Die Begutachtung ist deshalb keine kalte Vermessung eines Sterbewunsches. Sie ist eine anspruchsvolle Form der Begegnung.
Ich darf weder retten müssen noch bestätigen wollen.
Ich muss zuhören, prüfen, zweifeln und unterscheiden.
Gerade darin liegt für mich die ethische Bedeutung dieser Arbeit. Sie schützt den Menschen in zwei Richtungen: davor, in einer behandelbaren Krise vorschnell zu sterben – und davor, gegen seinen freiverantwortlichen Willen zum Weiterleben gezwungen zu werden.
Eine psychoanalytische Sicht auf Tod und Autonomie
Der Mensch kommt nicht aus eigenem Entschluss zur Welt.
Er wird hineingeboren in einen Körper, eine Familie, eine Zeit, eine soziale Lage. Er findet sich vor in einem Dasein, dessen Bedingungen längst begonnen haben, bevor er sie benennen kann.
Wir sind, um einen alten philosophischen Ausdruck zu verwenden, in die Welt geworfen.
Von Anfang an sind wir abhängig. Von einem Körper, der verletzt werden kann. Von anderen Menschen, die uns lieben, verlassen, brauchen oder beschädigen können. Von Zufällen, Krankheiten und politischen Verhältnissen. Das Leben ist nicht nur Gabe. Es ist auch Zumutung.
Die Psychoanalyse kennt diesen Kampf.
Sie kennt den Wunsch, dem Leiden zu entkommen. Sie kennt die Verleugnung des Todes und die Fantasie, ihn durch Kontrolle zu beherrschen. Sie kennt den Todeswunsch als Angriff, Rückzug, Botschaft, Rache und Rettungsfantasie.
Aber sie sollte sich davor hüten, den Menschen vollständig in ihren Deutungen einzusperren.
Nicht jeder Wunsch, das eigene Leben zu beenden, ist ein Symptom, das aufgelöst werden muss. Manchmal ist er das Ergebnis einer Bilanz, die ein anderer Mensch nicht teilen muss, um sie als seine anzuerkennen.
Autonomie bedeutet dabei nicht, dass wir unabhängig von allem und jedem entscheiden. Einen solchen Menschen gibt es nicht. Autonomie bedeutet auch nicht Einsamkeit.
Sie bedeutet, dass ein Mensch innerhalb seiner Abhängigkeiten noch als Urheber seines Willens erkennbar bleibt.
Gerade weil das Leben so vieles mit uns macht, kann die letzte Entscheidung eine besondere Würde besitzen.
Nicht weil der Tod ein Sieg wäre.
Sondern weil ein Mensch sagen darf: Bis hierher.
Lebensschutz braucht Freiheit
Eine humane Gesellschaft muss Menschen in suizidalen Krisen schützen, psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe bereitstellen, Einsamkeit bekämpfen, Pflege finanzieren, Angehörige entlasten und Palliativmedizin zugänglich machen.
Und sie muss anerkennen, dass selbst die beste Versorgung nicht jeden Menschen zum Weiterleben verpflichtet.
Eine Pflicht zum Leben wäre an Grausamkeit kaum zu überbieten. Sie würde bedeuten, dass ein Mensch Schmerzen, Verfall, Abhängigkeit und den Verlust dessen, was für ihn ein erträgliches Dasein ausmacht, allein deshalb weiter erdulden muss, weil andere seinem Leben einen Wert zuschreiben, den er selbst darin nicht mehr findet.
Lebensschutz verliert seinen menschlichen Sinn, sobald er zur Lebenspflicht wird.
Suizidprävention und assistierter Suizid sind keine natürlichen Feinde. Eine ernsthafte Sterbehilfepraxis braucht gerade die Differenzierung, die gute Suizidprävention auszeichnet: genau hinschauen, Krisen erkennen, Druck ausschließen, Alternativen zugänglich machen und den Menschen nicht alleinlassen.
Aber Lebensschutz verliert seinen menschlichen Sinn, wenn er zur Lebenspflicht wird.
Der Staat darf schützen. Die Medizin darf behandeln. Die Kirche darf hoffen. Angehörige dürfen bitten.
Am Ende aber lebt und stirbt kein abstraktes Prinzip.
Es stirbt ein Mensch.
Sein Körper. Seine Geschichte. Seine Grenze.
Dass er wenigstens diese letzte Entscheidung unter sorgfältig geprüften Bedingungen selbst treffen darf, ist keine Kapitulation vor dem Tod.
Es ist eine Anerkennung seiner Freiheit.
Hinweis: Dieser Text erläutert Grundzüge der deutschen Rechtslage und meiner gutachterlichen Haltung. Er ersetzt keine individuelle medizinische, psychotherapeutische oder rechtliche Beratung. Bei akuter Suizidgefahr wählen Sie bitte den Notruf 112, wenden sich an eine psychiatrische Notaufnahme oder an die Telefonseelsorge unter 0800 1110111, 0800 1110222 oder 116 123.
Literatur und weiterführende Quellen
Rechtliche Grundlagen und politische Entwicklung
- Bundesverfassungsgericht (2020): Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. BVerfGE 153, 182–310.https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.htmlPDF-Fassung des Urteils: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- Bundesverfassungsgericht (2020): Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020.https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-012.htmlDie Pressemitteilung bietet eine kürzere und allgemein verständliche Zusammenfassung des Urteils.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch, § 216 – Tötung auf Verlangen.https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__216.html
- Deutscher Bundestag (2023): Bundestag lehnt Gesetzentwürfe zur Reform der Sterbehilfe ab. Bericht zur Sitzung vom 6. Juli 2023.https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw27-de-suiziddebatte-954918
- Schöch, Heinz (2020): Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zur Förderung der Selbsttötung für den Gesetzgeber. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, Jg. 167, S. 385–399.
Palliativmedizin, Lebensende und Selbstbestimmung
- Sitte, Thomas (2018): Ratgeber Lebensende und Sterben. Informationen für unheilbar Kranke und deren Begleiter – von der Diagnose bis zum Tod. Berlin/Heidelberg: Springer.
- Streeck, Nina (2020): Jedem seinen eigenen Tod. Authentizität als ethisches Ideal am Lebensende. Frankfurt am Main/New York: Campus Verlag.
- Hoffmann, Thomas Sören; Knaup, Marcus (Hrsg.) (2015): Was heißt: In Würde sterben? Wider die Normalisierung des Tötens. Wiesbaden: Springer VS.
- Conrad, Susanne (2013): Sterben für Anfänger. Wie wir den Umgang mit dem Tod neu lernen können. Berlin: Ullstein.
Psychodynamik von Suizidalität und Sterbewunsch
- Stein, Claudius (2019): Die Psychodynamik der Suizidalität. In: Psychotherapie Forum, Bd. 23, S. 81–86.
- Vyssoki, Benjamin; Stich, Michaela; Eder-Pissarek, Elisabeth et al. (2021): Angekündigter assistierter Suizid in der Schweiz – Ein Fallbericht. In: Neuropsychiatrie.
- Friesenecker, Barbara; Stadlinger, Judith (2022): Assistierter Suizid: großer Stress für Helfende. In: Anästhesie Nachrichten.
Ethische und kirchliche Gegenpositionen
- Deutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland (2020): Gemeinsame Erklärung der Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. 26. Februar 2020.https://www.dbk.de/presse/aktuelles/meldung/gemeinsame-erklaerung-der-vorsitzenden-der-deutschen-bischofskonferenz-und-der-evangelischen-kirche-i
- Lintner, Martin M.: Assistierter Suizid im Spannungsfeld von Freiheitsrecht, Lebensschutz und sozialer Verantwortung. Eine Kritik des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum „Recht auf selbstbestimmtes Sterben" vom 26. Februar 2020 aus ethischer Perspektive.
